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RGBl. Nr. 79/1896

kundgemacht 06.06.1896 RIS↗
Gesetz über das Executions- und Sicherungsverfahren (Executionsordnung)
Kundmachung RGBl. Nr. 79/1896× zu EO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Exekutionsordnung (EO) neu § 0↗RIS↗
§ 132neu
in Kraft 01.01.1898 – 29.02.2008 · idF RGBl. Nr. 79/1896 · danach: BGBl. I Nr. 37/2008 § 132↗RIS↗

Recurs.

Paragraph 132,

Gegen die in den Paragraphen 99 und 100 bezeichneten Beschlüsse, sowie gegen die Beschlüsse, durch welche:

  1. Ziffer eins
    dritte Personen gemäß Paragraph 110, von der Bewilligung der Zwangsverwaltung und von der Ernennung des Verwalters verständigt werden;
  2. Ziffer 2
    der Umfang der dem Verpflichteten zu überlassenden Wohnungsräume bestimmt wird (Paragraph 105,);
  3. Ziffer 3
    dem Verwalter Anweisungen über die Art und Weise der Verwaltung und über die Bezahlung der im Paragraph 120, bezeichneten Auslagen ertheilt werden;
  4. Ziffer 4
    das Executionsgericht die Abstellung wahrgenommener Mängel und Unregelmäßigkeiten der Geschäftsführung des Verwalters anordnet;
  5. Ziffer 5
    ein neuer Verwalter ernannt (Paragraph 114, Absatz 3) oder
  6. Ziffer 6
    der Zeitpunkt der Vertheilung der Ertragsüberschüsse bestimmt wird (Paragraph 122,),
findet ein Recurs nicht statt.