RGBl. Nr. 79/1896
Gesetz über das Executions- und Sicherungsverfahren (Executionsordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 51neu
Paragraph 51,
Die im gegenwärtigen Gesetze angeordneten Gerichtsstände sind ausschließliche. Vereinbarungen der Parteien über die Zuständigkeit der Gerichte im Executionsverfahren sind wirkungslos.