RGBl. Nr. 249/1897
Verordnung der Minister der Justiz und der Finanzen über die Executionsführung auf öffentliche, auf bestimmte Namen lautende oder durch Vinculierung für einen bestimmten Zweck gewidmete Obligationen
Änderungen durch diese Kundmachung
Exekutionsführung auf Obligationen
neu
§ 3neu
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