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RGBl. Nr. 77/1897

kundgemacht 24.03.1897 RIS↗
Gesetz, womit für den Fall der Einführung der Grundbücher in Tirol einige grundbuchsrechtliche Sonderbestimmungen und erleichternde Gebürenvorschriften erlassen und Beschränkungen der Theilung von Gebäuden nach materiellen Antheilen eingeführt werden
Kundmachung RGBl. Nr. 77/1897× zu Tiroler Grundbuchsanlegungsreichsgesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

Tiroler Grundbuchsanlegungsreichsgesetz neu § 0↗RIS↗
Art. 10 § 3neu
in Kraft 24.03.1897 – 31.12.1994 · idF RGBl. Nr. 77/1897 · danach: BGBl. Nr. 505/1994 Art. 10 § 3↗RIS↗

Paragraph 3,

Zum Amte eines Legalisators ist nur derjenige geeignet, welcher nach dem Gesetze nicht von der Wählbarkeit zum Mitgliede eines Gemeindeausschusses ausgeschlossen ist, welcher ferner in dem Gebiete, auf welches sich seine Amtswirksamkeit erstrecken soll, seinen ordentlichen Wohnsitz hat und von welchem nach seinen Eigenschaften und Verhältnissen eine verlässliche und dem Zwecke entsprechende Erfüllung seiner Aufgabe zu erwarten ist.