Rechtstracker.at

RGBl. Nr. 148/1901

kundgemacht 29.09.1901 RIS↗
Gesetz, mit welchem in theilweiser Abänderung und Ergänzung der Gesetze vom 30. April 1870, R. G. Bl. Nr. 68, und vom 24. November 1876, R. G. Bl. Nr. 137, die Dienstverhältnisse der bei der staatlichen Veterinärverwaltung in Verwendung stehenden Amtsthierärzte einer neuen Regelung unterzogen werden
Kundmachung RGBl. Nr. 148/1901× zu Amtstierärzte – neue Regelung der Dienstverhältnisse×

Änderungen durch diese Kundmachung

Amtstierärzte – neue Regelung der Dienstverhältnisse neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft ab 01.10.1901 · idF RGBl. Nr. 148/1901 § 2↗RIS↗

Paragraph 2,

Die Erlangung einer definitiven Anstellung als Amtsthierarzt der staatlichen Veterinärverwaltung ist an die zum Eintritte in den Staatsdienst erforderlichen allgemeinen Bedingungen und überdies an folgende besondere Nachweise geknüpft:

  1. Litera a
    über die an einer inländischen Mittelschule (Gymnasium oder Realschule) mit Erfolg bestandene Reifeprüfung;
  2. Litera b
    über die an einer inländischen thierärztlichen Hochschule nach Ablegung der vorgeschriebenen strengen Prüfungen erfolgte Promotion zum Thierarzte (thierärztliches Diplom);
  3. Litera c
    über die mit Erfolg bestandene thierärztliche Physikatsprüfung.