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RGBl. Nr. 148/1901

kundgemacht 29.09.1901 RIS↗
Gesetz, mit welchem in theilweiser Abänderung und Ergänzung der Gesetze vom 30. April 1870, R. G. Bl. Nr. 68, und vom 24. November 1876, R. G. Bl. Nr. 137, die Dienstverhältnisse der bei der staatlichen Veterinärverwaltung in Verwendung stehenden Amtsthierärzte einer neuen Regelung unterzogen werden
Kundmachung RGBl. Nr. 148/1901× zu Amtstierärzte – neue Regelung der Dienstverhältnisse×

Änderungen durch diese Kundmachung

Amtstierärzte – neue Regelung der Dienstverhältnisse neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 01.10.1901 · idF RGBl. Nr. 148/1901 § 4↗RIS↗

Veterinärassistenten.

Paragraph 4,

Zur Heranziehung eines geeigneten Nachwuchses und zur praktischen Verwendung in Angelegenheiten des staatlichen Veterinärdienstes werden bei den politischen Landesbehörden Veterinärassistenten mit und ohne Adjuten bestellt, auf welche die für die Conceptspraktikanten des politischen Verwaltungsdienstes geltenden Vorschriften im allgemeinen analoge Anwendung zu finden haben.

Die Bestellung erfolgt zunächst probeweise.

Bewerber, welche die thierärztliche Physikatsprüfung noch nicht abgelegt haben, jedoch die Bedingungen des Paragraph 2,, Litera a,) und b) und überdies eine mindestens einjährige Verwendung als Assistenten an einer thierärztlichen Lehranstalt oder als Militärthierärzte oder eine mindestens ebensolange Thätigkeit in der thierärztlichen Privatpraxis nachweisen, können unter den sonstigen Voraussetzungen des Eintrittes in den Staatsdienst als Veterinärassistenten probeweise unter der Bedingung angestellt werden, dass sie die thierärztliche Physikatsprüfung binnen Jahresfrist nachzuholen haben. Diese Frist kann in berücksichtigungswürdigen Fällen vom Landeschef auf ein weiteres Jahr verlängert werden.

Nach mit befriedigendem Erfolge absolvirter einjähriger Probepraxis und – soferne die probeweise Bestellung unter vorläufiger Nachsicht der thierärztlichen Physikatsprüfung erfolgte – nach Ablegung dieser Prüfung erlangen Veterinärassistenten die definitive Anstellung als Staatsbeamte.