RGBl. Nr. 148/1901
Gesetz, mit welchem in theilweiser Abänderung und Ergänzung der Gesetze vom 30. April 1870, R. G. Bl. Nr. 68, und vom 24. November 1876, R. G. Bl. Nr. 137, die Dienstverhältnisse der bei der staatlichen Veterinärverwaltung in Verwendung stehenden Amtsthierärzte einer neuen Regelung unterzogen werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5neu
Bezirksthierärzte und Bezirksoberthierärzte.
Paragraph 5,
Bei den Bezirkshauptmannschaften werden Bezirksthierärzte in der römisch zehn. und Bezirksoberthierärzte in der römisch neun. Rangsclasse der Staatsbeamten mit der Maßgabe bestellt, dass in jedem einer politischen Landesbehörde unterstehenden Verwaltungsgebiete von der Gesammtzahl dieser Amtsthierärzte drei Fünftheile in die römisch zehn. und zwei Fünftheile in die römisch neun. Rangsclasse einzureihen sind.
Bei jeder Bezirkshauptmannschaft soll in der Regel ein Bezirksthierarzt oder Bezirksoberthierarzt in Verwendung stehen.