RGBl. Nr. 148/1901
Gesetz, mit welchem in theilweiser Abänderung und Ergänzung der Gesetze vom 30. April 1870, R. G. Bl. Nr. 68, und vom 24. November 1876, R. G. Bl. Nr. 137, die Dienstverhältnisse der bei der staatlichen Veterinärverwaltung in Verwendung stehenden Amtsthierärzte einer neuen Regelung unterzogen werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 7neu
Landes-Veterinärreferenten.
Paragraph 7,
Als Fachreferenten für die Angelegenheiten der Landes-Veterinärverwaltung werden bei den politischen Landesbehörden Amtsthierärzte in der römisch sieben. Rangsclasse der Staatsbeamten bestellt, welche die Bezeichnung „Landes-Veterinärreferent“ zu führen haben.
Nach längerer, besonders verdienstlicher Wirksamkeit in dieser Eigenschaft können Landes-Veterinärreferenten in die römisch sechs. Rangsclasse der Staatsbeamten befördert werden.
Die Landes-Veterinärreferenten sind den Berathungen des Landes-Sanitätsrathes in Veterinärangelegenheiten mit beschließender Stimme beizuziehen.