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RGBl. Nr. 148/1901

kundgemacht 29.09.1901 RIS↗
Gesetz, mit welchem in theilweiser Abänderung und Ergänzung der Gesetze vom 30. April 1870, R. G. Bl. Nr. 68, und vom 24. November 1876, R. G. Bl. Nr. 137, die Dienstverhältnisse der bei der staatlichen Veterinärverwaltung in Verwendung stehenden Amtsthierärzte einer neuen Regelung unterzogen werden
Kundmachung RGBl. Nr. 148/1901× zu Amtstierärzte – neue Regelung der Dienstverhältnisse×

Änderungen durch diese Kundmachung

Amtstierärzte – neue Regelung der Dienstverhältnisse neu § 0↗RIS↗
§ 8neu
in Kraft ab 01.10.1901 · idF RGBl. Nr. 148/1901 § 8↗RIS↗

Central-Veterinärverwaltung.

Paragraph 8,

Zur Besorgung der Angelegenheiten der Veterinärverwaltung im Ministerium des Innern wird die nöthige Zahl von Amtsthierärzten bestellt, welche entweder in den Status der Ministerialbeamten eingereiht oder aus dem Status der in den einzelnen Verwaltungsgebieten bestellten Amtsthierärzte (Paragraph 3,, Litera a bis e) vom Minister des Innern zur Dienstleistung einberufen werden.

Als Fachreferent für die Angelegenheiten der Central-Veterinärverwaltung wird beim Ministerium des Innern ein nach den Bestimmungen dieses Gesetzes qualificirter Thierarzt bestellt, welcher in der Regel in die römisch sechs., ausnahmsweise in die römisch fünf. Rangsclasse der Staatsbeamten einzureihen ist und die Bezeichnung „Ministerial-Veterinärreferent“ zu führen hat.

Der Ministerial-Veterinärreferent ist den Berathungen des Obersten Sanitätsrathes in Veterinärangelegenheiten mit beschließender Stimme beizuziehen.