Rechtstracker.at

RGBl. Nr. 59/1907

kundgemacht 05.03.1907 RIS↗
Gesetz, womit Bestimmungen des Gesetzes vom 21. September 1869, R. G. Bl. Nr. 150 (über die Erfordernisse der Exekutionsfähigkeit der vor Vertrauensmännern aus der Gemeinde abgeschlossenen Vergleiche und über die von denselben zu entrichtenden Gebühren), abgeändert und ergänzt werden
Kundmachung RGBl. Nr. 59/1907× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gemeindevermittlungsämter neu § 0↗RIS↗
Art. 1 § 1neu
in Kraft ab 05.06.1907 · idF RGBl. Nr. 59/1907 Art. 1 § 1↗RIS↗

Artikel römisch eins.

Paragraph eins,

Vor dem aus Vertrauensmännern der Gemeinde gebildeten Vermittlungsamte können zwischen streitenden Parteien im Sinne dieses Gesetzes wirksame Vergleiche abgeschlossen werden:

Litera a über Geldforderungen und Ansprüche auf bewegliche Sachen;

Litera b in Streitigkeiten über Bestimmung oder Berichtigung von Grenzen unbeweglicher Güter oder über Grunddienstbarkeiten;

Litera c in Streitigkeiten über die Dienstbarkeit der Wohnung;

Litera d in Besitzstreitigkeiten.

Zum Abschlusse eines solchen Vergleiches ist die gleichzeitige Anwesenheit von wenigstens zwei Vertrauensmännern erforderlich.

Von Vergleichen, durch welche das Eigentum an einer grundbücherlich eingetragenen Liegenschaft oder an Teilen derselben übertragen wird oder ein Grundbuchskörper eine Änderung erfährt, hat das Vermittlungsamt von Amts wegen dem Vermessungsbeamten Mitteilung zu machen. Der Vergleichsverhandlung kann in derartigen Fällen zum Zwecke der Darstellung der Liegenschaftsgrenzen auf Antrag der Parteien ein zur Verfassung und Beglaubigung geometrischer Pläne (Situationspläne) ermächtigter Sachverständiger beigezogen werden.