Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gemeindevermittlungsämter
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 59/1907
Inkrafttretensdatum
05.06.1907
Index
23/05 Sonstiges Exekutionsrecht
Langtitel
Gesetz vom 27. Februar 1907, womit Bestimmungen des Gesetzes vom 21. September 1869, R. G. Bl. Nr. 150 (über die Erfordernisse der Exekutionsfähigkeit der vor Vertrauensmännern aus der Gemeinde abgeschlossenen Vergleiche und über die von denselben zu entrichtenden Gebühren), abgeändert und ergänzt werden.
StF: RGBl. Nr. 59/1907
Präambel/Promulgationsklausel
Die Bestimmungen der §§ 1, 2, 8 und 9 des Gesetzes vom 21. September 1869, R. G. Bl. Nr. 150 (über die Erfordernisse der Exekutionsfähigkeit der vor Vertrauensmännern aus der Gemeinde abgeschlossenen Vergleiche und über die von denselben zu entrichtenden Gebühren), werden abgeändert und haben zu lauten:Die Bestimmungen der Paragraphen eins, 2, 8 und 9 des Gesetzes vom 21. September 1869, R. G. Bl. Nr. 150 (über die Erfordernisse der Exekutionsfähigkeit der vor Vertrauensmännern aus der Gemeinde abgeschlossenen Vergleiche und über die von denselben zu entrichtenden Gebühren), werden abgeändert und haben zu lauten:
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2014
Dokumentnummer
NOR11001746
alte Dokumentnummer
N2190759277L