RGBl. Nr. 59/1907
Gesetz, womit Bestimmungen des Gesetzes vom 21. September 1869, R. G. Bl. Nr. 150 (über die Erfordernisse der Exekutionsfähigkeit der vor Vertrauensmännern aus der Gemeinde abgeschlossenen Vergleiche und über die von denselben zu entrichtenden Gebühren), abgeändert und ergänzt werden
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2 § 6neu
Paragraph 6,
Der Umstand, daß die Sühneverhandlung den Bestimmungen dieses Gesetzes zuwider unterlassen wurde, kann nach Eröffnung der Hauptverhandlung weder von einer der Parteien noch von Amts wegen geltend gemacht werden. Es ist ohne Rücksicht auf diesen Mangel in der Hauptsache zu erkennen.
Der Verurteilte kann nicht wegen Unterbleibens der Sühneverhandlung Berufung ergreifen.