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RGBl. Nr. 59/1907

kundgemacht 05.03.1907 RIS↗
Gesetz, womit Bestimmungen des Gesetzes vom 21. September 1869, R. G. Bl. Nr. 150 (über die Erfordernisse der Exekutionsfähigkeit der vor Vertrauensmännern aus der Gemeinde abgeschlossenen Vergleiche und über die von denselben zu entrichtenden Gebühren), abgeändert und ergänzt werden
Kundmachung RGBl. Nr. 59/1907× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gemeindevermittlungsämter neu § 0↗RIS↗
Art. 2 § 6neu
in Kraft ab 05.06.1907 · idF RGBl. Nr. 59/1907 Art. 2 § 6↗RIS↗

Paragraph 6,

Der Umstand, daß die Sühneverhandlung den Bestimmungen dieses Gesetzes zuwider unterlassen wurde, kann nach Eröffnung der Hauptverhandlung weder von einer der Parteien noch von Amts wegen geltend gemacht werden. Es ist ohne Rücksicht auf diesen Mangel in der Hauptsache zu erkennen.

Der Verurteilte kann nicht wegen Unterbleibens der Sühneverhandlung Berufung ergreifen.