RGBl. Nr. 5/1907
Gesetz, betreffend die Regelung des Apothekenwesens
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 28neu
Zweiter Abschnitt.
Hausapotheken der Ärzte und Tierärzte und, pharmazeutische Notapparate.
Paragraph 28,
Dispensationsbefugnis der Ärzte im allgemeinen.
Ärzten ist das Dispensieren von Heilmitteln nur nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen gestattet.