RGBl. Nr. 5/1907
Gesetz, betreffend die Regelung des Apothekenwesens
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 31neu
Paragraph 31,
Vorschriften für den Betrieb von ärztlichen Hausapotheken.
Die Hausapotheke muß von dem Arzte selbst geführt und darf daher nicht durch einen Dritten betrieben oder verpachtet werden.
In der Hausapotheke dürfen Hilfskräfte zum selbständigen Dispensieren von Arzneien nicht verwendet werden.
Der Arzt darf die zur Einrichtung und Ergänzung seiner Hausapotheke erforderlichen Drogen, chemischen und pharmazeutischen Präparate, sowie sonstige arzneiliche Zubereitungen nur aus einer inländischen öffentlichen Apotheke beziehen.
Die Bestimmungen der Paragraphen 6,, erster und dritter Absatz, und 7 finden auf ärztliche Hausapotheken analoge Anwendung.