RGBl. Nr. 5/1907
Gesetz, betreffend die Regelung des Apothekenwesens
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 44neu
Fünfter Abschnitt.
Behörden und Verfahren.
Paragraph 44,
Kompetenz der politischen Behörde erster Instanz.
Die Handhabung der Vorschriften dieses Gesetzes obliegt, insoweit das Gesetz nicht andere Anordnungen enthält oder die Kompetenz der Gerichte eintritt, in erster Instanz den politischen Bezirksbehörden (Bezirkshauptmannschaften, Kommunalämter der mit eigenen Statuten versehenen Gemeinden), in deren Bezirke die Apotheke, die Filiale oder der Notapparat sich befindet oder in Aussicht genommen ist.
Wo daher im Texte dieses Gesetzes eine Verwaltungsbehörde oder Behörde ohne nähere Bezeichnung erwähnt wird, ist darunter die zuständige politische Behörde erster Instanz zu verstehen.