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RGBl. Nr. 5/1907

kundgemacht 10.01.1907 RIS↗
Gesetz, betreffend die Regelung des Apothekenwesens
Kundmachung RGBl. Nr. 5/1907× zu ApoG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Apothekengesetz (ApoG) neu § 0↗RIS↗
§ 56neu
in Kraft 10.01.1907 – 13.02.2004 · idF RGBl. Nr. 5/1907 · danach: BGBl. I Nr. 5/2004 § 56↗RIS↗

Paragraph 56,

Verfahren bei der Genehmigung von Betriebsanlagen.

Die Genehmigung der Betriebsanlage einer öffentlichen Apotheke oder einer Filiale einer solchen sowie einer Anstaltsapotheke ist unter Beibringung der erforderlichen Beschreibungen und planlichen Darstellungen bei der zuständigen politischen Behörde erster Instanz anzusuchen.

Die Behörde hat über das Ansuchen die erforderlichen Erhebungen zu pflegen und nach Maßgabe des Ergebnisses dieser Erhebungen zu entscheiden.

Die Entscheidung hat im Falle der Genehmigung der Anlage die bezüglich der Einrichtung und des Betriebes der Apotheke etwa notwendigen Bedingungen und Beschränkungen zu enthalten.