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RGBl. Nr. 5/1907

kundgemacht 10.01.1907 RIS↗
Gesetz, betreffend die Regelung des Apothekenwesens
Kundmachung RGBl. Nr. 5/1907× zu ApoG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Apothekengesetz (ApoG) neu § 0↗RIS↗
§ 9neu
in Kraft 10.01.1907 – 31.07.2002 · idF RGBl. Nr. 5/1907 · danach: BGBl. I Nr. 65/2002 § 9↗RIS↗

Zweiter Titel.

Konzessionierte Apotheken.

Paragraph 9,

Konzession.

Der Betrieb einer öffentlichen Apotheke, welche nicht auf einem Realrechte beruht (radizierte, verkäufliche Apotheken), ist nur auf Grund einer besonderen behördlichen Bewilligung (Konzession) zulässig.

In der Konzessionsurkunde ist als Standort der Apotheke eine Gemeinde, eine Ortschaft, ein Stadtbezirk oder ein Teil eines solchen Gebietes zu bestimmen. Bei Apotheken, welche schon früher betrieben worden sind, ist der bisherige Standort aufrecht zu erhalten. Die Konzession hat nur für den Standort Geltung.