RGBl. Nr. 159/1912
Gesetz, betreffend die Anerkennung der Anhänger des Islams nach hanefitischem Ritus als Religionsgesellschaft
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 3neu
Paragraph 3,
Findet die Regierung, daß einer den Gottesdienst betreffenden Anordnung der Veranstalter desselben öffentliche Rücksichten entgegenstehen, so kann sie dieselbe untersagen.