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RGBl. Nr. 159/1912

kundgemacht 09.08.1912 RIS↗
Gesetz, betreffend die Anerkennung der Anhänger des Islams nach hanefitischem Ritus als Religionsgesellschaft
Kundmachung RGBl. Nr. 159/1912× zu Islamgesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

Islamgesetz neu § 0↗RIS↗
Art. 1 § 4neu
in Kraft 10.08.1912 – 30.03.2015 · idF RGBl. Nr. 159/1912 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2015 Art. 1 § 4↗RIS↗

Paragraph 4,

Ein Religionsdiener, welcher verbrecherischer oder solcher strafbaren Handlungen schuldig erkannt worden ist, die aus Gewinnsucht entstehen, gegen die Sittlichkeit verstoßen oder zu öffentlichem Ärgernis gereichen, oder dessen Verhalten die öffentliche Ordnung zu gefährden droht, ist von seinem Amt zu entfernen.