RGBl. Nr. 159/1912
Gesetz, betreffend die Anerkennung der Anhänger des Islams nach hanefitischem Ritus als Religionsgesellschaft
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 7neu
Paragraph 7,
Rücksichtlich der Ehen der Anhänger des Islams und der Führung ihrer Geburts-, Ehe- und Sterberegister bleiben die Bestimmungen des Gesetzes vom 9. April 1870, R. G. Bl. Nr. 51, in Kraft.
Die religiösen Verpflichtungen in Ansehung der Ehe werden durch diese Bestimmung nicht berührt.