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RGBl. Nr. 86/1912

kundgemacht 01.05.1912 RIS↗
Gesetz, betreffend das Baurecht
Kundmachung RGBl. Nr. 86/1912× zu BauRG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Baurechtsgesetz (BauRG) neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft 15.06.1912 – 30.06.1990 · idF RGBl. Nr. 86/1912 · danach: BGBl. Nr. 258/1990 § 1↗RIS↗

römisch eins. Privatrechtliche Bestimmungen.

Paragraph eins,

Ein Grundstück kann mit dem dinglichen, veräußerlichen und vererblichen Rechte, auf oder unter der Bodenfläche ein Bauwerk zu haben, belastet werden (Baurecht).

Das Baurecht kann sich auch auf Teile des Grundstückes erstrecken, die für das Bauwerk selbst nicht erforderlich, aber für dessen Benützung vorteilhaft sind.

Die Beschränkung des Baurechtes auf einen Teil eines Gebäudes, insbesondere ein Stockwerk, ist unzulässig.