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RGBl. Nr. 86/1912

kundgemacht 01.05.1912 RIS↗
Gesetz, betreffend das Baurecht
Kundmachung RGBl. Nr. 86/1912× zu BauRG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Baurechtsgesetz (BauRG) neu § 0↗RIS↗
§ 14neu
in Kraft 15.06.1912 – 30.04.2012 · idF RGBl. Nr. 86/1912 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 30/2012 § 14↗RIS↗

Paragraph 14,

Ist innerhalb der Aufforderungsfrist kein das Vorzugsrecht genießender Anspruch angemeldet worden, so ist unverzüglich über die Eintragung des Baurechtes zu entscheiden. Sind solche Ansprüche angemeldet worden, so ist der Gesuchsteller von den Anmeldungen durch Beschluß in Kenntnis zu setzen. Die Eintragung des Baurechtes darf nur bewilligt werden, wenn die Berichtigung oder Sicherstellung der angemeldeten Ansprüche dargetan ist. Wenn dieser Nachweis nicht binnen sechzig Tagen nach der Verständigung von der Anmeldung dem Gericht erbracht wird, so ist die Anmerkung des Ansuchens von Amts wegen zu löschen.