RGBl. Nr. 86/1912
Gesetz, betreffend das Baurecht
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4neu
Paragraph 4,
Das Baurecht kann nicht durch eine auflösende Bedingung beschränkt werden.
Das Erlöschen des Baurechtes wegen Verzuges in der Berichtigung des Bauzinses kann nur für den Fall vereinbart werden, daß der Bauzins für wenigstens zwei aufeindanderfolgende Jahre rückständig bleibt.