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RGBl. Nr. 175/1913

kundgemacht 02.09.1913 RIS↗
Übereinkommen, betreffend die Anwendung der Grundsätze des Genfer Übereinkommens auf den Seekrieg (III. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz)
Kundmachung RGBl. Nr. 175/1913× zu III. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz×

Änderungen durch diese Kundmachung

III. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 04.09.1900 · idF RGBl. Nr. 175/1913 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2.

Spitalschiffe, die ganz oder zum Teile auf Kosten von Privatpersonen oder von amtlich anerkannten Hilfsgesellschaften ausgerüstet worden sind, sind ebenfalls zu achten und von der Wegnahme ausgeschlossen, sofern die kriegführende Macht, der sie angehören, eine amtliche Bescheinigung für sie ausgestellt und ihre Namen der gegnerischen Macht beim Beginne oder im Verlaufe der Feindseligkeiten, jedenfalls aber vor irgendwelcher Verwendung bekanntgemacht hat.

Diese Schiffe müssen eine Bescheinigung der zuständigen Behörde darüber bei sich führen, daß sie sich während der Ausrüstung und beim Auslaufen unter ihrer Aufsicht befunden haben.