Rechtstracker.at

RGBl. Nr. 177/1913

kundgemacht 02.09.1913 RIS↗
Übereinkommen zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle (I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz)
Kundmachung RGBl. Nr. 177/1913× zu I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz×

Änderungen durch diese Kundmachung

I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 26.01.1910 · idF RGBl. Nr. 177/1913 Art. 2↗RIS↗

Zweiter Titel.
Gute Dienste und Vermittlung.

Artikel 2.

Die Vertragsmächte kommen überein, im Falle einer ernsten Meinungsverschiedenheit oder eines Streites, bevor sie zu den Waffen greifen, die guten Dienste oder die Vermittlung einer befreundeten Macht oder mehrerer befreundeter Mächte anzurufen, soweit dies die Umstände gestatten.