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RGBl. Nr. 177/1913

kundgemacht 02.09.1913 RIS↗
Übereinkommen zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle (I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz)
Kundmachung RGBl. Nr. 177/1913× zu I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz×

Änderungen durch diese Kundmachung

I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz neu § 0↗RIS↗
Art. 30neu
in Kraft ab 26.01.1910 · idF RGBl. Nr. 177/1913 Art. 30↗RIS↗

Artikel 30.

Die Beratung der Kommission ist nicht öffentlich und bleibt geheim.

Jede Entscheidung ergeht nach der Mehrheit der Mitglieder der Kommission.

Die Weigerung eines Mitgliedes, an der Abstimmung teilzunehmen, muß im Protokoll festgestellt werden.