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RGBl. Nr. 179/1913

kundgemacht 02.09.1913 RIS↗
Übereinkommen über den Beginn der Feindseligkeiten (III. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz)
Kundmachung RGBl. Nr. 179/1913× zu III. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz×

Änderungen durch diese Kundmachung

III. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 26.01.1910 · idF RGBl. Nr. 179/1913 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2.

Der Kriegszustand ist den neutralen Mächten unverzüglich anzuzeigen und wird für sie erst nach Eingang einer Anzeige wirksam, die auch auf telegraphischem Wege gemacht werden kann. Jedoch können sich die neutralen Mächte auf das Ausbleiben der Anzeige nicht berufen, wenn unzweifelhaft feststeht, daß sie den Kriegszustand tatsächlich gekannt haben.