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RGBl. Nr. 179/1913

kundgemacht 02.09.1913 RIS↗
Übereinkommen über den Beginn der Feindseligkeiten (III. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz)
Kundmachung RGBl. Nr. 179/1913× zu III. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz×

Änderungen durch diese Kundmachung

III. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 26.01.1910 · idF RGBl. Nr. 179/1913 Art. 7↗RIS↗

Artikel 7.

Sollte einer der hohen vertragschließenden Teile dieses Übereinkommen kündigen wollen, so soll die Kündigung schriftlich der Regierung der Niederlande erklärt werden, die unverzüglich beglaubigte Abschriften der Erklärung allen anderen Mächten mitteilt und ihnen zugleich bekanntgibt, an welchem Tage sie die Erklärung erhalten hat.

Die Kündigung soll nur in Ansehung der Macht wirksam sein, die sie erklärt hat, und erst ein Jahr, nachdem die Erklärung bei der Regierung der Niederlande eingegangen ist.