RGBl. Nr. 181/1913
Übereinkommen, betreffend die Rechte und Pflichten der neutralen Mächte und Personen im Falle eines Landkrieges (V. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 16neu
Drittes Kapitel.
Neutrale Personen.
Artikel 16.
Als Neutrale sind anzusehen die Angehörigen eines an dem Kriege nicht beteiligten Staates.