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RGBl. Nr. 181/1913

kundgemacht 02.09.1913 RIS↗
Übereinkommen, betreffend die Rechte und Pflichten der neutralen Mächte und Personen im Falle eines Landkrieges (V. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz)
Kundmachung RGBl. Nr. 181/1913× zu V. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz×

Änderungen durch diese Kundmachung

V. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz neu § 0↗RIS↗
Art. 17neu
in Kraft ab 26.01.1910 · idF RGBl. Nr. 181/1913 Art. 17↗RIS↗

Artikel 17.

Ein Neutraler kann sich auf seine Neutralität nicht berufen:

  1. Litera a
    wenn er feindliche Handlungen gegen einen Kriegführenden begeht;
  2. Litera b
    wenn er Handlungen zugunsten eines Kriegführenden begeht, insbesondere wenn er freiwillig Kriegsdienste in der bewaffneten Macht einer der Parteien nimmt.
In einem solchen Falle darf der Neutrale von dem Kriegführenden, demgegenüber er die Neutralität außer acht gelassen hat, nicht strenger behandelt werden, als ein Angehöriger des anderen kriegführenden Staates wegen der gleichen Tat behandelt werden könnte.