die Übernahme von Lieferungen oder die Bewilligung von Darlehen an einen Kriegführenden, vorausgesetzt, daß der Lieferant oder Darleiher weder im Gebiete der anderen Partei noch in dem von ihr besetzten Gebiete wohnt und daß auch die Lieferung nicht aus diesen Gebieten herrühren;
RGBl. Nr. 181/1913
Übereinkommen, betreffend die Rechte und Pflichten der neutralen Mächte und Personen im Falle eines Landkrieges (V. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 18neu
Artikel 18.
Als Handlungen zugunsten eines Kriegführenden im Sinne des Artikels 17b Anmerkung, richtig: Artikel 17 Litera b,) sind nicht anzusehen:
- Litera a
- Litera bdie Leistung von polizeilichen oder Zivilverwaltungsdiensten.