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RGBl. Nr. 181/1913

kundgemacht 02.09.1913 RIS↗
Übereinkommen, betreffend die Rechte und Pflichten der neutralen Mächte und Personen im Falle eines Landkrieges (V. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz)
Kundmachung RGBl. Nr. 181/1913× zu V. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz×

Änderungen durch diese Kundmachung

V. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 26.01.1910 · idF RGBl. Nr. 181/1913 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3.

Es ist den Kriegführenden gleichermaßen untersagt:

  1. Litera a
    auf dem Gebiete einer neutralen Macht eine funkentelegraphische Station oder sonst irgend eine Anlage einzurichten, die bestimmt ist, einen Verkehr mit den kriegführenden Land- oder Seestreitkräften zu vermitteln;
  2. Litera b
    irgend eine Einrichtung dieser Art zu benützen, die von ihnen vor dem Kriege auf dem Gebiete der neutralen Macht zu einem ausschließlich militärischen Zwecke hergestellt und nicht für den öffentlichen Nachrichtendienst freigegeben worden ist.