Rechtstracker.at

RGBl. Nr. 181/1913

kundgemacht 02.09.1913 RIS↗
Übereinkommen, betreffend die Rechte und Pflichten der neutralen Mächte und Personen im Falle eines Landkrieges (V. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz)
Kundmachung RGBl. Nr. 181/1913× zu V. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz×

Änderungen durch diese Kundmachung

V. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 26.01.1910 · idF RGBl. Nr. 181/1913 Art. 7↗RIS↗

Artikel 7.

Eine neutrale Macht ist nicht verpflichtet, die für Rechnung des einen oder des anderen Kriegführenden stattfindende Ausfuhr oder Durchfuhr von Waffen, Munition und überhaupt von allem, was für eine Armee oder eine Flotte nützlich sein kann, zu verhindern.