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RGBl. Nr. 181/1913

kundgemacht 02.09.1913 RIS↗
Übereinkommen, betreffend die Rechte und Pflichten der neutralen Mächte und Personen im Falle eines Landkrieges (V. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz)
Kundmachung RGBl. Nr. 181/1913× zu V. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz×

Änderungen durch diese Kundmachung

V. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 26.01.1910 · idF RGBl. Nr. 181/1913 Art. 9↗RIS↗

Artikel 9.

Alle Beschränkungen oder Verbote, die von einer neutralen Macht in Ansehung der in den Artikeln 7 und 8 erwähnten Gegenstände angeordnet werden, sind von ihr auf die Kriegführenden gleichmäßig anzuwenden.

Die neutrale Macht hat darüber zu wachen, daß die gleiche Verpflichtung von den Gesellschaften oder Privatpersonen eingehalten wird, in deren Eigentume sich Telegraphen- oder Fernsprechleitungen oder Anlagen für drahtlose Telegraphie befinden.