Rechtstracker.at

RGBl. Nr. 182/1913

kundgemacht 02.09.1913 RIS↗
Übereinkommen über die Behandlung der feindlichen Handelsschiffe beim Ausbruche der Feindseligkeiten (VI. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz)
Kundmachung RGBl. Nr. 182/1913× zu VI. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz×

Änderungen durch diese Kundmachung

VI. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 26.01.1910 · idF RGBl. Nr. 182/1913 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2.

Ein Handelsschiff, das infolge höherer Gewalt den feindlichen Hafen nicht binnen der im vorstehenden Artikel erwähnten Frist hat verlassen können oder dem das Auslaufen nicht gestattet worden ist, darf nicht eingezogen werden.

Der Kriegführende darf es nur entweder unter der Verpflichtung, es nach dem Kriege ohne Entschädigung zurückzugeben, mit Beschlag belegen oder gegen Entschädigung für sich anfordern.