RGBl. Nr. 182/1913
Übereinkommen über die Behandlung der feindlichen Handelsschiffe beim Ausbruche der Feindseligkeiten (VI. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 6neu
Artikel 6.
Die Bestimmungen dieses Übereinkommens finden nur zwischen den Vertragsmächten Anwendung und nur dann, wenn die Kriegführenden sämtlich Vertragsparteien sind.