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RGBl. Nr. 182/1913

kundgemacht 02.09.1913 RIS↗
Übereinkommen über die Behandlung der feindlichen Handelsschiffe beim Ausbruche der Feindseligkeiten (VI. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz)
Kundmachung RGBl. Nr. 182/1913× zu VI. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz×

Änderungen durch diese Kundmachung

VI. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 26.01.1910 · idF RGBl. Nr. 182/1913 Art. 8↗RIS↗

Artikel 8.

Die Mächte, die nicht unterzeichnet haben, können diesem Übereinkommen später beitreten.

Die Macht, die beizutreten wünscht, hat ihre Absicht der Regierung der Niederlande schriftlich anzuzeigen und ihr dabei die Beitrittsurkunde zu übersenden, die im Archiv der bezeichneten Regierung hinterlegt werden wird.

Diese Regierung wird unverzüglich allen anderen Mächten beglaubigte Abschriften der Anzeige sowie der Beitrittsurkunde übersenden und zugleich angeben, an welchem Tage sie die Anzeige erhalten hat.