RGBl. Nr. 183/1913
Übereinkommen über die Umwandlung von Handelsschiffen in Kriegsschiffe (VII. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2neu
Artikel 2.
Die in Kriegsschiffe umgewandelten Handelsschiffe müssen die äußeren Abzeichen der Kriegsschiffe ihres Heimatlandes tragen.