RGBl. Nr. 183/1913
Übereinkommen über die Umwandlung von Handelsschiffen in Kriegsschiffe (VII. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 5neu
Artikel 5.
Jedes in ein Kriegsschiff umgewandelte Handelsschiff hat bei seinen Unternehmungen die Gesetze und Gebräuche des Krieges zu beobachten.