RGBl. Nr. 184/1913
Übereinkommen über die Legung von unterseeischen selbsttätigen Kontaktminen (VIII. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2neu
Artikel 2.
Es ist untersagt, vor den Küsten und den Häfen des Gegners selbsttätige Kontaktminen zu legen zu dem alleinigen Zwecke, die Handelsschiffahrt zu unterbinden.