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RGBl. Nr. 185/1913

kundgemacht 02.09.1913 RIS↗
Übereinkommen, betreffend die Beschießung durch Seestreitkräfte in Kriegszeiten (IX. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz)
Kundmachung RGBl. Nr. 185/1913× zu IX. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz×

Änderungen durch diese Kundmachung

IX. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 26.01.1910 · idF RGBl. Nr. 185/1913 Art. 11↗RIS↗

Artikel 11.

Dieses Übereinkommen wird wirksam für die Mächte, die an der ersten Hinterlegung von Ratifikationsurkunden teilgenommen haben, sechzig Tage nach dem Tage, an dem das Protokoll über diese Hinterlegung aufgenommen ist, und für die später ratifizierenden oder beitretenden Mächte sechzig Tage, nachdem die Regierung der Niederlande die Anzeige von ihrer Ratifikation oder von ihrem Beitritte erhalten hat.