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RGBl. Nr. 185/1913

kundgemacht 02.09.1913 RIS↗
Übereinkommen, betreffend die Beschießung durch Seestreitkräfte in Kriegszeiten (IX. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz)
Kundmachung RGBl. Nr. 185/1913× zu IX. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz×

Änderungen durch diese Kundmachung

IX. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 26.01.1910 · idF RGBl. Nr. 185/1913 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3.

Nach ausdrücklicher Ankündigung kann zur Beschießung unverteidigter Häfen, Städte, Dörfer, Wohnstätten oder Gebäude geschritten werden, wenn die Ortsbehörden, nachdem sie durch eine förmliche Aufforderung in Verzug gesetzt sind, sich weigern, einer Anforderung von Lebensmitteln oder Vorräten nachzukommen, die für das augenblickliche Bedürfnis der vor der Örtlichkeit liegenden Seestreitmacht benötigt werden.

Die angeforderten Leistungen müssen im Verhältnisse zu den Hilfsquellen der Örtlichkeit stehen. Sie sollen nur mit Ermächtigung des Befehlshabers der Seestreitmacht gefordert und soviel wie möglich bar bezahlt werden; andernfalls sind dafür Empfangsbescheinigungen auszustellen.