RGBl. Nr. 185/1913
Übereinkommen, betreffend die Beschießung durch Seestreitkräfte in Kriegszeiten (IX. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 7neu
Artikel 7.
Es ist untersagt, Städte oder Örtlichkeiten, selbst wenn sie im Sturme genommen sind, der Plünderung preiszugeben.