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RGBl. Nr. 186/1913

kundgemacht 02.09.1913 RIS↗
Übereinkommen, betreffend die Anwendung der Grundsätze des Genfer Übereinkommens auf den Seekrieg (X. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz)
Kundmachung RGBl. Nr. 186/1913× zu X. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz×

Änderungen durch diese Kundmachung

X. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 26.01.1910 · idF RGBl. Nr. 186/1913 Art. 7↗RIS↗

Artikel 7.

Im Falle eines Kampfes an Bord eines Kriegsschiffes sollen die Spitäler tunlichst geachtet und geschont werden.

Diese Spitäler und ihre Ausrüstung bleiben den Kriegsgesetzen unterworfen, dürfen aber ihrer Bestimmung nicht entzogen werden, solange sie für Verwundete und Kranke erforderlich sind.

Gleichwohl kann der Befehlshaber, der sie in seiner Gewalt hat, im Falle gewichtiger militärischer Erfordernisse darüber verfügen, wenn er zuvor das Schicksal der darin untergebrachten Verwundeten und Kranken sichergestellt hat.