Rechtstracker.at

RGBl. Nr. 187/1913

kundgemacht 02.09.1913 RIS↗
Übereinkommen, betreffend gewisse Beschränkungen in der Ausübung des Beuterechtes im Seekriege (XI. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz)
Kundmachung RGBl. Nr. 187/1913× zu XI. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz×

Änderungen durch diese Kundmachung

XI. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 26.01.1910 · idF RGBl. Nr. 187/1913 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2.

Die Unverletzlichkeit der Briefpostsendungen entzieht die neutralen Postdampfer nicht den Gesetzen und Gebräuchen des Seekrieges, welche die neutralen Handelsschiffe im allgemeinen betreffen. Doch soll ihre Durchsuchung nur im Notfalle unter möglichster Schonung und mit möglichster Beschleunigung vorgenommen werden.