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RGBl. Nr. 187/1913

kundgemacht 02.09.1913 RIS↗
Übereinkommen, betreffend gewisse Beschränkungen in der Ausübung des Beuterechtes im Seekriege (XI. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz)
Kundmachung RGBl. Nr. 187/1913× zu XI. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz×

Änderungen durch diese Kundmachung

XI. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 26.01.1910 · idF RGBl. Nr. 187/1913 Art. 5↗RIS↗

Drittes Kapitel.
Behandlung der Besatzung der von einem Kriegführenden weggenommenen feindlichen Handelsschiffe.

Artikel 5.

Wird von einem Kriegführenden ein feindliches Handelsschiff weggenommen, so wird dessen Besatzung, soweit sie einem neutralen Staate angehört, nicht zu Kriegsgefangenen gemacht.

Das gleiche gilt von dem Kapitän und den Offizieren, die ebenfalls einem neutralen Staate angehören, wenn sie ein förmliches schriftliches Versprechen abgeben, während der Dauer des Krieges auf keinem feindlichen Schiffe Dienste zu nehmen.