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RGBl. Nr. 187/1913

kundgemacht 02.09.1913 RIS↗
Übereinkommen, betreffend gewisse Beschränkungen in der Ausübung des Beuterechtes im Seekriege (XI. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz)
Kundmachung RGBl. Nr. 187/1913× zu XI. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz×

Änderungen durch diese Kundmachung

XI. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 26.01.1910 · idF RGBl. Nr. 187/1913 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6.

Der Kapitän, die Offiziere und die Mitglieder der Mannschaft, die dem feindlichen Staate angehören, werden nicht zu Kriegsgefangenen gemacht, sofern sie sich unter Bekräftigung mit einem förmlichen schriftlichen Versprechen verpflichten, während der Dauer der Feindseligkeiten keinen Dienst zu übernehmen, der mit den Kriegsunternehmungen im Zusammenhange steht.