RGBl. Nr. 188/1913
Übereinkommen, betreffend die Rechte und Pflichten der Neutralen im Falle eines Seekrieges (XIII. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 10neu
Artikel 10.
Die Neutralität einer Macht wird durch die bloße Durchfahrt der Kriegsschiffe und Prisen der Kriegführenden durch ihre Küstengewässer nicht beeinträchtigt.