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RGBl. Nr. 188/1913

kundgemacht 02.09.1913 RIS↗
Übereinkommen, betreffend die Rechte und Pflichten der Neutralen im Falle eines Seekrieges (XIII. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz)
Kundmachung RGBl. Nr. 188/1913× zu XIII. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz×

Änderungen durch diese Kundmachung

XIII. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 26.01.1910 · idF RGBl. Nr. 188/1913 Art. 12↗RIS↗

Artikel 12.

Sofern die Gesetzgebung der neutralen Macht nicht anderweitige besondere Bestimmungen enthält, ist es den Kriegsschiffen der Kriegführenden, abgesehen von den in diesem Übereinkommen vorgesehenen Fällen, untersagt, sich innerhalb der Häfen, Reeden oder Küstengewässer einer solchen Macht länger als vierundzwanzig Stunden aufzuhalten.