Rechtstracker.at

RGBl. Nr. 188/1913

kundgemacht 02.09.1913 RIS↗
Übereinkommen, betreffend die Rechte und Pflichten der Neutralen im Falle eines Seekrieges (XIII. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz)
Kundmachung RGBl. Nr. 188/1913× zu XIII. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz×

Änderungen durch diese Kundmachung

XIII. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz neu § 0↗RIS↗
Art. 13neu
in Kraft ab 26.01.1910 · idF RGBl. Nr. 188/1913 Art. 13↗RIS↗

Artikel 13.

Erfährt eine Macht, die vom Beginne der Feindseligkeiten benachrichtigt ist, daß sich innerhalb ihrer Häfen, Reeden oder Küstengewässer ein Kriegsschiff eines Kriegführenden aufhält, so hat sie diesem Schiffe bekanntzugeben, daß es binnen vierundzwanzig Stunden oder in der durch das Ortsgesetz vorgeschriebenen Frist auszulaufen habe.